Verfahrens­beistandschaft

Die Verfahrensbeistandschaft ist ein Rechtsinstitut im familiengerichtlichen Verfahren, das dem beteiligten Kind eine Stimme geben soll, wenn das Verfahren seine Person betrifft. Dies gilt zum Beispiel für Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge, zur Regelung des Umgangs zum getrennt lebenden Elternteil, in solchen zur Herausgabe von Kindern oder auch bei Verfahren zur (zwangsweisen) Unterbringung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einer anderen Einrichtung, die mit Freiheitsentzug für das Kind verbunden ist.

Kreidebild mit Kind Bild

 

Grundlage für die Verfahrensbeistandschaft ist § 158 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Nach Absatz 4 soll der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes feststellen und im Verfahren zur Geltung bringen. Das bedeutet einerseits, dass dessen Wünsche eingebracht werden sollen, aber auch, dass die Frage beantwortet werden muss, ob und in welcher Weise die Wünsche dem Wohl des Kindes entsprechen. Der Verfahrensbeistand ist Beteiligter des jeweiligen Verfahrens und dadurch auch in der Lage, eigenständig Rechtsbehelfe einzulegen, wenn das Gericht aus seiner Sicht nicht kindeswohldienlich entscheidet.

Die Verfahrensbeistandschaft kann entweder auf das Kind beschränkt sein, oder aber zusätzlich die Aufgabe enthalten, Gespräche mit den Eltern oder anderen Bezugspersonen zu führen. Diese Unterscheidung schlägt sich dann auch in der Vergütung nieder, die im Gegensatz zu den oben genannten Aufgabenbereichen pauschal gezahlt wird.