Betreuung

Die Betreuung ist ein eigenständiges Rechtsinstitut, das 1992 als Ersatz für die Vormundschaft bei Volljährigen eingeführt wurde.
Im Gegensatz zu früher stellt die Einrichtung einer Betreuung keine Entmündigung des Betroffenen mehr dar, er behält grundsätzlich seine Geschäftsfähigkeit.
Gleichwohl kann der Betreuer ihn in rechtlichen Angelegenheiten vollumfänglich vertreten. Und in Ausnahmefällen ist auch die Ausstattung des Betreuers mit einem sogenannten Einwilligungsvorbehalt möglich, der ihm die Befugnis verleiht, getroffene Entscheidungen insbesondere in vermögensrechtlicher Sicht rückgängig bzw. von seiner Einwilligung abhängig zu machen (ein Beispiel hierfür kann der Porsche sein, der im Rahmen einer manischen Depression gekauft wurde, oder auch der fünfte Handyvertrag trotz fehlender finanzieller Mittel).

Betreuer Bild

Die Aufgabenkreise sind ähnlich wie bei der Vormundschaft (Aufenthaltsbestimmung, Vermögens- und Gesundheitssorge), werden aber wesentlich seltener alle auf den Betreuer übertragen, da der Betroffene eben volljährig und grundsätzlich auch geschäftsfähig ist.

Rechtliche Grundlage ist § 1814 BGB, danach ist das Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung erforderlich, welche dazu führt, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann.

Im Gegensatz zur Vormundschaft kann die Betreuung von jedem wirksam angeregt werden, der glaubt, dass der Betroffene einer Betreuung bedarf. Dies geschieht durch die anregende Person, sofern die Betreuungsbehörde nicht vorher beratend tätig war, durch Mitteilung an das zuständige Betreuungsgericht, formlos oder über einen Vordruck. Das Gericht leitet ein Verfahren ein und beauftragt die Betreuungsbehörde der zuständigen Kommune mit der Sachverhaltsaufklärung.

In schwierigen Fällen wird zusätzlich ein ärztliches oder psychologisches Gutachten eingeholt. Nach Anhörung des Betroffenen ergeht dann eine Entscheidung.